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§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

(2) Sollten wir ein Angebot unterbreiten, ist es unverbindlich, soweit sich aus dem Angebotsschreiben nichts anderes ergibt.

(3) Soweit wir ein unverbindliches Angebot abgeben, kommt ein Vertrag nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(5) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(6) Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen.

(7) Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Bestelltag gültige Listenpreis.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich, soweit im Einzelfall nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Einbauort Apolda, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich aller Frachtkosten.

(3) Treten in dem Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages und der Ausführung der Bestellung, soweit dieser Zeitraum mehr als zwei Monate beträgt, Kostenerhöhungen, insbesondere eine Erhöhung der Löhne, der Gestehungskosten, der Steuern und sonstigen Abgaben ein, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit wir Zahlungen durch Wechsel oder Schecks akzeptieren, erfolgt die Annahme von Wechseln oder Schecks nur erfüllungshalber. Erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten tritt Erfüllung ein. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen berücksichtigt.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Apoldaer Fahrzeugausbau e.K. berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wir können auch nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung, ohne dass es einer vorherigen Ablehnungsandrohung der Leistung des Bestellers bedarf, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns nicht zu beeinflussen sind, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer­gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges ent­stehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

(4) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, dass wir fahrlässig eine Kardinalspflicht oder vertragswesentliche Pflichten verletzt haben. In diesem Falle ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Wird vom Besteller eine Frist zur Vertragserfüllung nach § 323 BGB gesetzt und lässt die Apoldaer Fahrzeugausbau e.K. diese Frist verstreichen, kann der Besteller sein gesetzliches Rücktrittsrecht nur innerhalb der von der Apoldaer Fahrzeugausbau e.K. gesetzten Erklärungsfrist ausüben, wenn die Lejs­tungserbringung durch die Apoldaer Fahrzeugausbau e.K. zu erwarten und die Leistungsbereitschaft dem Besteller angezeigt worden ist. Schweigt der Besteller auf das Leistungsangebot der Apoldaer Fahrzeugausbau e.K. kann der Besteller während der Leistung durch die Apoldaer Fahrzeugausbau e.K. weder zurücktreten noch Schadenersatz verlangen; Schadensersatzan­sprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

(6) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (4) und Abs. (5) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Allerdings ist im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(7) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

(8) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Fahrzeugeinbauten in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch bei Franko-, FOB- oder CIF-Geschäften, auf den Besteller über. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf Transportverluste, -mängel oder etwaige Beschädigungen zu überprüfen und offensichtliche Verluste, Mängel oder Schäden sofort, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware hinsichtlich der Transportverluste, -mängel oder -beschädigungen als genehmigt.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Fahrzeugeinbauten vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Fahrzeugeinbauten nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gemäß § 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.

(6) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 7 Gesamthaftung

Soweit gemäß § 5 Abs. (4) bis Abs. (6) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Fahrzeugeinbauten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Fahrzeugeinbauten zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Fahrzeugeinbauten durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Fahrzeugeinbauten durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Fahrzeugeinbauten zu deren Ver­wertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Fahrzeugeinbauten pfleglich zu behandeln; insbe­sondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungsscheine sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Alle aus der Versicherung der Ware ent­stehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft tritt der Besteller hiermit an uns ab. Alle Schadensersatzansprüche, die der Besteller wegen Verlust oder Schäden an der Ware gegen Dritte erlangt, gehen mit ihrer Entstehung auf uns über.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Fahrzeugeinbauten im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Fahrzeugeinbauten ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Apoldaer Fahrzeugausbau e.K. verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Fahrzeugeinbauten durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Fahrzeugeinbauten mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Fahrzeugeinbauten zu den anderen verar­beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Fahrzeugeinbauten.

(6) Werden die Fahrzeugeinbauten mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Fahrzeugeinbauten zu den anderen vermischten Ge­genständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Fahrzeugeinbauten mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern­den Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.